Schiedsgutachten

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.

 

Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung.

 

Ein Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters ist es, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen. Die gerichtliche Auseinandersetzung und daraus resultierende Kosten sollen dadurch vermieden werden.

 

Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt.

 

Erst mit einem Schiedsgutachtenvertrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits abgeschlossen. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich ausschließlich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.

 

Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Sachverständigen als Gesamtschuldner.

 

Es obliegt dem Sachverständigen, welchen seiner Auftraggeber er für die Gesamtkosten seines Gutachtens in Anspruch nimmt. Das kann eine Partei, beide Parteien zu gleichen Teilen (oder prozentual aufgeteilt) oder die Partei, welche nach Auffassung des Sachverständigen unterlegen ist.

 

Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.