Recht auf freie Gutachterwahl zur Erstellung eines Schadengutachtens

Bei Reparaturkosten über 750,– € sollten Sie die Schadenhöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (Totalschaden). Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung diese Gutachterkosten übernehmen.


Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl, er muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion, zur Sicherung ihres Schadenersatzes. Es enthält neben der schon genannten Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs.

 

Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten häufig Autofahrer auf Wertminderungen von bis zu mehreren tausend Euro.

 

Weiter kann auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Letztlich werden auch Wiederbeschaffungswert und Restwert festgelegt soweit sie abhängig von der Schadenhöhe benötigt werden. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt bzw. besser ein Kurzgutachten was zusätzliche Beweissicherungsfunktion hat.

Achtung: Beachten Sie, dass im Falle eines Fahrzeugverkaufs die Tatsache eines Unfallschadens, auch wenn dieser repariert worden ist, angegeben werden muss (Offenbarungspflicht). Durch Vorlage des Schadengutachtens inkl. Fotos kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenunfall belegt werden.