Mietwagen

Während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.

 

Frankfurt/Main (dpa) - Eine Autovermietungsfirma muss ihre Kunden stets auf den günstigsten Tarif für einen Unfallersatzwagen hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

 

Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage einer Autovermietung gegen einen Kunden zurück. Die Firma hatte auf Zahlung des teureren Tarifes geklagt (Az.: 30 C 2440/04-25). Nach dem Unfall hatte der Kunde für die Zeit der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzauto zum so genannten Unfallersatztarif von rund 1300 Euro gemietet. Der ««Normaltarif»» der Vermietung hätte im gleichen Zeitraum jedoch nur 980 Euro betragen. Die Firma wies den Kunden aber nicht auf diese Differenz hin. Erst als sich seine Versicherung weigerte, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig zu übernehmen, wurde der Kunde auf die Differenz aufmerksam und verweigerte seinerseits die Zahlung.

 

Laut Urteil hat das Vermietungsunternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Kunden nicht über den günstigeren Normaltarif informierte. Darüber hinaus sei ««kein betriebswirtschaftlicher Aspekt erkennbar, der einen solchen Preisunterschied bei Unfallersatzwagen rechtfertigen würde»», heißt es im Urteil.

 

Befragen Sie dazu in jedem Fall Ihren Anwalt !