Nutzungsausfall

Nutzungsausfallentschädigung

Für den Fall, dass Sie nach einem Unfall keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie während der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer für Ihr Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben Sie, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit (verkehrsunsicher) ist oder Ihr Fahrzeug einen Totalschaden darstellt. Die genaue Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird von unseren Sachverständigen ermittelt.

 

Unfallersatztarif

Der Unfallersatztarif ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Tarif, den ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden die Kosten als Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.

 

Schadensminderungspflicht

Nach dem Gesetz (§ 254 BGB) haben Sie als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller bei der Versicherung eine sog. „Schadensminderungspflicht“. Danach sind Sie verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten.

 

Die Schadensminderungspflicht besteht in Bezug auf alle Schadenspositionen.

 

Auf Grund der Schadensminderungspflicht sind Sie grundsätzlich auch dazu verpflichtet, sich darum zu bemühen, die Unfallfolgen möglichst zügig zu beseitigen. Sie sollten Ihr beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall also möglichst schnell begutachten lassen und zur Reparatur bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann von Ihnen verlangt werden, Preisvergleiche anzustellen und nicht das erste, aber völlig überteuerte Mietwagenangebot anzunehmen.

 

Eine Bemerkung nur am Rande: Wer ein besonders hochwertiges Fahrzeug für einen längeren Zeitraum anmietet, muss sich intensiver um einen günstigen Mietpreis bemühen, als derjenige, der für ein oder zwei Tage einen Klein-Pkw als Unfallersatzwagen anmietet.