Ihre Rechte

Freie Wahl des Sachverständigen

Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln. Wenn die Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.

 

Freie Wahl des Rechtsanwalts

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein dem Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, in jedem Fall bei Verletzten.

 

Freie Werkstattwahl

Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma. Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.

 

Weiterbenutzung (unrepariert)

Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.

 

Verkauf - Unfallwagen

Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräussern.

 

Befragen Sie dazu in jedem Fall Ihren Anwalt !