Wildschaden

 

Verhalten nach dem Unfall

 

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Regulierung des Schadens durch die Versicherung sollten Wildschäden unverzüglich bei der Polizei oder dem Jagdpächter gemeldet werden. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Polizei oder der Jagdpächter eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellt; nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.

 

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch darauf hinzuwirken, dass die Polizei einen Verkehrsunfall mit Wild nicht nur ungeprüft protokolliert, sondern am Unfallort und in seiner näheren Umgebung sowie am betroffenen Kfz selbst eine gründliche Spurensuche durchführt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das Wild nach der Kollision nur verletzt wurde und flüchten konnte. Aufgefundene Spuren sind nach Möglichkeit photographisch zu sichern und aktenkundig zu machen.

 


Die Aneignung von angefahrenem Wild erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und ist also nur dem Jagdpächter gestattet. Allerdings darf nach einer Kollision schwer leidendes Wild (um ihm weitere Qualen zu ersparen) getötet werden, wenn der Jagdpächter nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

 

 

 

Abdeckung durch Teilkaskoversicherung

 

Der eigene Fahrzeugschaden nach dem Zusammenstoß mit einem Haarwild ist bei den meisten Fahrzeugversicherungen über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
In diesem Rahmen werden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) allerdings nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs oder Hase; Unfälle mit Federwild sind dagegen nicht bei allen Versicherungen beinhaltet. Andererseits umfassen manche Versicherungen zwischenzeitlich den unmittelbar durch Marderbiss entstandenen Schaden.

 


Das Wild selbst muss sich dabei nicht unbedingt in Bewegung befinden: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Fahrbahn liegendes Wild überfährt, das nicht lediglich ein schon mehrfach überfahrenes Fahrbahnhindernis darstellt, sondern kurz zuvor in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Fahrzeug überfahren wurde, hat der Fahrzeughalter einen Ersatzanspruch gegen seine Teilkaskoversicherung (vgl. OLG Nürnberg, DAR 1994, 279; OLG München, DAR 1986, 293).

 



Rettungskosten bei Ausweich- oder Bremsmanövern

 

Diejenigen Schäden, die ohne tatsächlichen Zusammenstoß mit Haarwild dadurch verursacht werden, dass der Fahrzeugführer entweder durch eine Gewaltbremsung oder ein Ausweichmanöver die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verliert, werden unter dem Stichwort Rettungskosten behandelt-