Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird.

 

Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen.

 

Ebenso werden Schadenpositionen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B. zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann bezahlt, wenn repariert wurde.

 

Bei Totalschaden werden die Kosten für „Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft (zugelassen) wurde.